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Förderrichtlinie German Motion Picture Fund, Termin Projektskizzen:

Termin:
17.04.2016
Fördergeber:
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Das BMWi gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) für die Herstellung von international koproduzierten Kinofilmen und Serien. Die Fördermaßnahme ist bis zum 31. Dezember 2018 befristet und gilt für alle Anträge, die bis 31. Dezember 2018 gestellt werden. Die Ausgaben sollen im jeweiligen Haushaltsjahr aus Kapitel 0902 Titel 68606 UT4 des Bundeshaushalts finanziert werden.
Gefördert werden die Herstellung international koproduzierter Kinofilme und die Herstellung von Serien.
Förderfähig sind international koproduzierte programmfüllende Kinofilme (Filme), bei denen sowohl der Antragsteller als auch der internationale Koproduktionspartner jeweils einen finanziellen Beitrag von mindestens 20 % aufbringen. Bei Herstellungskosten über 35 Millionen Euro reicht ein finanzieller Beitrag des Antragstellers von mindestens 7 Millionen Euro aus.
Förderfähig sind programmfüllende Serien, unabhängig davon, ob sie für die lineare oder non-lineare Rezeption bestimmt sind. Eine Serie im Sinne dieser Richtlinie hat eine fortlaufende, fiktionale Handlung, welche in einer von Vornherein festgelegten Anzahl von mindestens sechs fortlaufenden Episoden umgesetzt wird (Staffel). Es können ganze Staffeln oder einzelne Episoden einer Staffel gefördert werden.
Ein Antrag kann nur von einem fachlich geeigneten Antragsteller gestellt werden. Dies ist gegeben, wenn der Antragsteller oder ein mit ihm gemäß § 15 des Aktiengesetzes (AktG) verbundenes Unternehmen in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung mindestens einen programmfüllenden Kinofilm (Referenzfilm) in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro¬päischen Wirtschaftsraum hergestellt hat. Der Referenzfilm muss in deutschen Kinos ausgewertet worden sein. Handelt es sich bei dem Film um eine internationale Koproduktion mit einer Beteiligung eines Produzenten aus einem außereuropäischen Land, muss der Antragsteller den Referenzfilm allein oder als Koproduzent mit Mehrheitsbeteiligung hergestellt haben. Der Vorstand der FFA kann in Ausnahmefällen von der Voraussetzung einer Mehrheitsbeteiligung absehen, wenn die fachliche Eignung des Antragstellers außer Zweifel steht.
Weitere Informationen:
http://www.bekanntmachungen.ovgu.de/media/B_Rundschreiben/5_+Personal/5_1+Arbeitszeit/20151028+_+Arbeitszeitregelung-p-8516.pdf