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Denkmalschutzrechtliche Verpflichtungen und kirchlicher Denkmalschutz in Sachsen-Anhalt
Projektleiter:
Finanzierung:
Haushalt;
Die Anwendung denkmalschutzrechtlicher Verpflichtungen nach dem Denkmalschutzgesetz wirft die Frage auf, wie die Rechtspositionen der Kirche, z.B. das kirchliche Selbstbestimmungsrecht, berücksichtigt werden. Die Beantwortung dieser Frage soll vom verwaltungsrechtlichen Standpunkt aus erfolgen. Normen, insbesondere solche, die kirchliche Baudenkmale behandeln, sind herauszuarbeiten, §§ 4 IV, 8 V DSchG LSA. Des weiteren sind Staatskirchenverträge, Vereinbarungen über das Kirchenbaumt als untere Denkmalschutzbehörde, kircheninterne und internationale Regelungen zum Denkmalschutz ins Verhältnis zueinander zu setzen.
Anmerkungen
Schlagworte:
Baudenkmale, Denkmalrecht, Kirche, Kirchengebäude, Staatskirchenrecht
Baudenkmale, Denkmalrecht, Kirche, Kirchengebäude, Staatskirchenrecht
Kontakt

Prof. Dr. Michael Germann
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
Juristischer Bereich - Law School
Universitätsplatz 5 (Juridcum)
06108
Halle (Saale)
Tel.:+49 345 5523220
Fax:+49 345 5527674
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