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Gesundheitsinnovation - neue Versorgungsformen zum themenoffenen Bereich

Termin:
19.07.2016
Fördergeber:
Fördergeber - Sonstige
Förderbekanntmachung
des Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bundesausschuss zur themenoffenen Förderung von neuen Versorgungsformen gemäß § 92a Abs. 1 SGB V zur Weiterentwicklung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Ziel dieses Förderangebotes ist es, neue Versorgungsformen zu fördern, die insbesondere eine Weiterentwicklung der sektorenübergreifenden Versorgung zum Ziel haben. Die Weiterentwicklung der sektorenübergreifenden Versorgung haben solche Modelle zum Ziel, welche Ansätze enthalten, die Trennung der Sektoren zu überwinden, aber auch solche, die innersektorale Schnittstellen optimieren können. Voraussetzung für eine Förderung ist ein tragfähiges Evaluationskonzept. Die Evaluation der geförderten neuen Versorgungsform soll Erkenntnisse liefern, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss in seine Richtlinien zur Gestaltung der Versorgung übernommen werden können oder dem Gesetzgeber als Grundlage für strukturelle Veränderungen des gesetzlichen Rahmens dienen können.

Gefördert werden neue Versorgungsformen, die insbesondere eine Weiterentwicklung der sektorenübergreifenden Versorgung zum Ziel haben und hinreichendes Potenzial aufweisen, dauerhaft in die Versorgung aufgenommen zu werden. Vorhaben, die auf eine dauerhafte Weiterentwicklung der selektivvertraglichen Versorgung abzielen, können ebenfalls gefördert werden. Ansätze zur Verbesserung der Versorgungseffizienz bei Menschen mit Migrationshintergrund können einbezogen und gefördert werden.
Die neuen Versorgungsformen müssen auf geltender Rechtsgrundlage (insbesondere aufgrund von Selektivverträgen) erbracht werden. Kooperationen mit Trägern und Institutionen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung sind möglich; die jeweiligen bestehenden Finanzierungsverantwortungen bleiben hiervon unberührt. Die Anträge müssen plausibel ausweisen, auf welcher rechtlichen Grundlage die beantragte neue Versorgungs-form künftig stattfinden soll und welche gesetzlichen Regelungen hierfür nach Ende der Förderung gegebenenfalls geschaffen oder verändert werden müssten.

Antragsberechtigt sind alle rechtsfähigen und unbeschränkt geschäftsfähigen Personen und Personengesellschaften. Bei der Antragstellung ist in der Regel eine Krankenkasse zu beteiligen. Die Beteiligung einer Krankenkasse nach § 92a Absatz 1 Satz 6 SGB V wird durch Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters der beteiligten Krankenkasse oder eines Krankenkassenverbandes dokumentiert. Wurde keine Krankenkasse beteiligt, ist dies zu begründen und insbesondere darzulegen, wie der Bezug des geförderten Projektes zur Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung und die erforderliche Evaluation gleichwohl sichergestellt werden können.

Neue Versorgungsformen können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert werden. Bemessungsgrundlage sind die förderfähigen projektbezogenen Ausgaben, die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Ansprechpartner: DLR Projektträger: innovationsfonds-versorgungsformen@dlr.de.
Beratungs-Hotline des Projektträgers unter der Tel. 0228-3821-1020

Weitere Informationen:
https://innovationsfonds.g-ba.de/versorgungsformen/themenoffen-2016-05-11/