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Änderung des Programms: Neue Fahrzeug- und Systemtechnologien

Aktualität:
bis 31.07.2019
Fördergeber:
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
In Nummer 3 Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst:
,,Ferner sind wissenschaftliche Einrichtungen (Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen) und Gebietskörperschaften antragsberechtigt."
In Nummer 7.2 wird Absatz 1 wie folgt neu gefasst:
,,Im Rahmen dieser Richtlinie können jederzeit Projektskizzen eingereicht werden. Bei gesonderten Förderaufrufen oder -bekanntmachungen auf Basis des Programms sind die dort veröffentlichten Festlegungen bindend. Unabhängig von Förderaufrufen/-bekanntmachungen werden beim Projektträger zweimal pro Jahr die jeweils bis zu den Stichtagen 31. März und 30. September eingereichten Skizzen bewertet."
Weitere Informationen:
http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche.html?get=7aad301315b7fc8cf2382c0647103025;views;document&doc=12568