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Inzidente Mitteilungen gemäß § 20 AktG

Projektleiter:
Burgard, Ulrich; Prof. Dr. {'user_id': 1761, '__url__': '/pl/burgard-82462', '_flavour': 'pl', 'name': 'Burgard, Ulrich; Prof. Dr.', 'relevant': False, 'structure_head_name_de': 'Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg'}
Finanzierung:
Haushalt;
Seit langem besteht in der Rechtsprechung und Literatur Einigkeit, dass es nicht ausreicht, wenn die Gesellschaft von einer Beteiligung in mitteilungspflichtiger Höhe anderweitig als durch eine Mitteilung nach § 20 AktG Kenntnis erlangt. Vor allem in jüngster Zeit gibt es jedoch eine ganze Reihe von Entscheidungen, die es zur Erfüllung der Mitteilungspflicht genügen lassen, wenn die Information über die Beteiligungshöhe ohne Hinweis auf § 20 AktG im Rahmen eines Schreibens erfolgt, das auf ein ganz anderen Zweck als die Erfüllung der Mitteilungspflicht gerichtet ist, wenn die Mitteilung also gleichsam "inzident" erfolgt. Das forderte zum Widerspruch heraus.

Anmerkungen

Schlagworte:
Inzidente, Mitteilungen

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