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Information des Aufsichtsrats
Projektleiter:
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Projektbearbeiter:
Dr. Carsten Heimann
Finanzierung:
Haushalt;
Dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft obliegt die Beratung und Kontrolle des Vorstands. Für die Erfüllung dieser Aufgaben ist der Aufsichtsrat auf eine umfassende Information durch den Vorstand angewiesen. Für den Vorstand normiert § 90 AktG deshalb die Pflicht, den Aufsichtsrat über bestimmte Gegenstände in regelmäßigen Abständen sowie bei wichtigen Anlässen ad hoc zu informieren. Die Norm ist jedoch von zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffen geprägt, die ihre präzise Anwendung erschweren. Das Projekt nimmt ein Urteil des OLG Frankfurt/M. zum Anlass, der Frage nachzugehen, wann der Vorstand den Aufsichtsrat bei einem längeren Entscheidungsprozess zu informieren hat, wem Berichte in welcher Form zu erstatten sind, welche Aufgaben dabei der Aufsichtsratsvorsitzende zu erfüllen hat und ob ein Anspruch aller Mitglieder des Aufsichtsrates auf gleichzeitige und gleichmäßige Information besteht.
Anmerkungen
Schlagworte:
Gleichbehandlung der Mitglieder des Aufsichtsrats, Informationsanspruch des Aufsichtsrates, Informationspflicht des Vorstands der AG
Gleichbehandlung der Mitglieder des Aufsichtsrats, Informationsanspruch des Aufsichtsrates, Informationspflicht des Vorstands der AG
Kontakt

Prof. Dr. Ulrich Burgard
Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg
Fakultät für Wirtschaftswissenschaft
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Law and Economics
Universitätsplatz 2
39106
Magdeburg
Tel.:+49 391 6758452
Fax:+49 391 6711198
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