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Anwendbarkeit von § 31a BGB bei Drittanstellung
Projektleiter:
Burgard, Ulrich; Prof. Dr. {'user_id': 1761, '__url__': '/pl/burgard-82462', '_flavour': 'pl', 'name': 'Burgard, Ulrich; Prof. Dr.', 'relevant': False, 'structure_head_name_de': 'Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg'}
Finanzierung:
Haushalt;
§ 31 a BGB sieht eine Haftungsbeschränkung für Organmitglieder von Vereinen und Stiftungen (§ 84a Abs. 3 BGB) vor, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit nicht mehr als die sog. Ehrenamtspauschale erhalten. Das Gesetz bestimmt hingegen nicht, von wem eine etwaige Vergütung bezahlt wird. Damit stellt sich die Frage, ob § 31a BGB anwendbar ist, wenn die Organmitgliedschaft zwar unentgeltlich ausgeübt wird, aber im Rahmen der hauptamtlichen Tätigkeit für eine andere Körperschaft übernommen wird.
Kontakt

Prof. Dr. Ulrich Burgard
Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg
Fakultät für Wirtschaftswissenschaft
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Law and Economics
Universitätsplatz 2
39106
Magdeburg
Tel.:+49 391 6758452
Fax:+49 391 6711198
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